Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Juice Media GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Juice Media GmbH, Carl-Zeiss-Straße 34, 22946 Trittau
Geschäftsführer: Dennis Horstmann; HRB 131869, Amtsgericht Ahrensburg
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGBen) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen von JUICE MEDIA mit dem Auftraggeber.
1.2 Diese AGBen können im Einzelfall durch abweichende Vereinbarungen ergänzt oder ersetzt werden.
1.3 Die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird für alle Vertragsverhältnisse von JUICE MEDIA mit dem Auftraggeber ausgeschlossen, es sei denn, dass JUICE MEDIA deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkennt.
2. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
2.1 Der Vertragsgegenstand im Sinne dieser AGBen wird definiert als das von JUICE MEDIA im Rahmen des Produktionsauftrags herzustellende Endprodukt (Produktion) in seiner technisch ablauffähigen sowie bearbeitungsfähigen, elektronischen Form ohne im Rahmen der Produktion von JUICE MEDIA hergestelltes Begleitmaterial, wie Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und dergleichen.
2.2 JUICE MEDIA bietet sämtliche Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
2.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und/oder Rechtsmängeln haftet JUICE MEDIA ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.
2.4 JUICE MEDIA wird für die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen jeweils entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen. JUICE MEDIA entscheidet diesbezüglich selbst, welche Mitarbeiter eingesetzt oder von einem Projekt abgezogen werden.
2.5 Soweit im Produktionsauftrag nichts anders bestimmt wird, ist JUICE MEDIA zur Leistungserbringung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
3. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Stornierung
- Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden individuell erstellten Angebot und Produktionsauftrag nebst zugehörigem Leistungsverzeichnis.
- Sofern im Produktionsauftrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bestimmt sich die Fälligkeit der vom Auftraggeber für die Herstellung der Produktion zu leistenden Zahlungen wie folgt:
- 50 % des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung
- 25 % des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises nach Abschluss des letzten Drehtags.
- 25 % des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises nach erfolgter Endabnahme
- JUICE MEDIA behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in der Kalkulation von JUICE MEDIA von über fünf Prozent Abweichung entstehen. Die Veränderungen wird JUICE MEDIA auf Verlangen nachweisen.
- Leistungen von JUICE MEDIA, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, aber nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (Zusatzleistungen), werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend dem üblichen Stundensatz von JUICE MEDIA abgerechnet.
- Überstunden, die während der Produktion anfallen, werden wie folgt abgerechnet:
01. bis 10. Stunde = 100% des üblichen Stundensatzes
11. bis 12. Stunde = 125% des üblichen Stundensatzes
13. bis 14. Stunde = 150% des üblichen Stundensatzes
ab der 15. Stunde = 200% des üblichen Stundensatzes
- Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von JUICE MEDIA erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten von JUICE MEDIA-Mitarbeitern. Reisezeiten werden JUICE MEDIA zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten.
- Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
In Rechnung gestellte Beträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung. - Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist JUICE MEDIA berechtigt nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen die weiteren Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt JUICE MEDIA nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, hat der Auftraggeber zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, als Verzugsschaden zu erstatten.
- Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist JUICE MEDIA berechtigt nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen dem Auftraggeber die Nutzung von bereits ausgeliefertem urheberrechtlich geschütztem Arbeitsergebnissen zu untersagen.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag storniert, werden folgende Stornierungs-gebühren fällig:
– 50% des Auftragswertes bei Stornierung bis 7 Tage vor Drehbeginn
– 100% des Auftragswertes bei Stornierung bis 48h vor Drehbeginn
4. Endabnahme
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und die Abnahme zu erklären bzw. Mängel anzuzeigen.
4.2 Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich oder in Textform oder durch konkludentes Verhalten, die Abnahme der Produktion erklärt.
4.3. Die Produktion gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produktion zur Endabnahme, die Anzeige von Mängeln unterlässt. Die Mängelanzeige muss schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als 5 %, stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.
4.4 Die Beseitigung von angezeigten Mängeln durch JUICE MEDIA richtet sich nach den Regelungen aus Ziffer 10 dieser AGBen.
5. Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erhält an der Produktion folgende Nutzungsrechte:
a) Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion digital und/oder analog terrestrisch und/oder mittels Kabeltechnik und/oder mittels Satellitentechnik durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk sonstige Daten-, Strom- oder Telefonleitungen oder -Netze oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik die Produktion empfangen oder abgerufen wird, für beliebig viele Ausstrahlungen und unabhängig davon, wie das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum Sender und Empfänger der Sendung gestaltet ist. Mitumfasst ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. in Hotels, Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen, etc.) zugänglich zu machen sowie das Kabelweitersendungsrecht und das Recht, dieses auf Dritte zu übertragen.
b) Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten.
c) Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten sowie Speichermedien (Bild-/Tonträger) aller Art), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, sowie Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe.
d) Das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild- bzw. Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate sowie elektromagnetische (Video-)Systeme und umfasst die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
e) Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen.
f) Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nach zu synchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
g) Merchandisingrechte zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste, die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zur Produktion stehen, enthalten, sowie das Recht unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Tie-In-Werbung).
h) Online-Rechte, um die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicherung (Cache) einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis verschlüsselt oder unverschlüsselt und mit oder ohne Authentifizierungsmechanismen derart zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, dass von diesem Personenkreis die Produktion auf jeweils individuellen Abruf kurzfristig mittels eines technischen Gerätes linear oder interaktiv abgerufen und/oder empfangen werden kann sowie die Rechte zur Nutzung in offenen oder geschlossenen, lokalen oder weltweiten Online-Diensten oder Kommunikationsnetzen wie Internet. Mitumfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern und Datenträgern, jeglicher Art, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist.
5.2 Ausgenommen von der in Ziffer 5.1 genannten Rechteeinräumung sind die von GEMA und/oder GVL verwalteten Rechte sowie die am Begleitmaterial zur Produktion entstandenen Schutzrechte.
5.3 Ausgenommen von der in Ziffer 5.1 genannten Rechteeinräumung ist ferner das Recht zur Klammerteilauswertung für die Produktion, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken zu verwenden.
5.4 Ausgenommen von der in Ziffer 5.1 genannten Rechteeinräumung ist ferner das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion – unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte – zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsoring-Hinweisen zu versehen, Crawls oder ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie das Recht zur Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Produktion in demselben Umfang wie hinsichtlich der Produktion selbst.
5.5 Ausgenommen von der in Ziffer 5.1 genannten Rechteeinräumung ist ferner das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen.
6. eigene werbliche Zwecke
JUICE MEDIA ist berechtigt zum Zwecke der Eigenwerbung im Geschäftsverkehr auf die Produktion als Referenzprojekt in branchenüblicher Weise hinzuweisen sowie die Produktion ganz oder in Teilen zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren und/oder in Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie zu eigenen werblichen Zwecken vorzuführen oder über das Internet zugänglich zu machen sowie auf Datenträgern jeglicher Art zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
7. Lieferung der Produktion, Leistungsverzögerung
7.1 Die Lieferung der Produktion erfolgt auf einem beliebigen Datenträger in einem aktuell gängigen Dateiformat, es sei denn der Kunde hat ein bestimmtes Format ausdrücklich gewünscht. Der Zeitpunkt der Lieferung wird im Produktionsauftrag festgehalten.
7.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die JUICE MEDIA nicht zu vertreten hat und die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat JUICE MEDIA nicht zu vertreten. Sie berechtigen JUICE MEDIA, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8. Eigentum, Eigentumsvorbehalt, Rückgabe von Materialien an den Auftraggeber
8.1 JUICE MEDIA behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Mit vollständiger Bezahlung der im Produktionsauftrag vereinbarten Vergütung einschließlich etwaiger vom Auftraggeber zu erstattender Auslagen erhält der Auftraggeber an demjenigen Datenträger, auf dem die Produktion abgespeichert ist das alleinige Eigentum. An jeglichem verkörperten Begleitmaterial wird dem Auftraggeber kein Eigentumsrecht übertragen.
8.2 Der Auftraggeber hat JUICE MEDIA bei Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Rechtsbeeinträchtigungen binnen 3 Werktagen schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen und Dritte über die Rechte von JUICE MEDIA zu informieren.
8.3 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien werden unmittelbar nach der Endabnahme der Produktion bzw. bei Beendigung des Produktionsauftrages an den Auftraggeber zurückgeben.
9. Gewährleistung
9.1 JUICE MEDIA wird ihre Pflichten zur Erfüllung des Produktionsauftrags nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. JUICE MEDIA gewährleistet, alle Leistungen im Sinne des Produktionsauftrags zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Produktion auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen.
9.2 JUICE MEDIA ist ungeachtet eines Verschuldens berechtigt und verpflichtet, während der Durchführung des Auftrags bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. JUICE MEDIA ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
9.3 Der Auftraggeber hat nach Erledigung des Auftrags Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, sofern diese von JUICE MEDIA zu vertreten sind. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen des jeweiligen Auftrags.
9.4 JUICE MEDIA leistet Gewähr dafür, dass sich die Produktion für die vertraglich vorausgesetzte, im Übrigen für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer der Produktion von der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit um bis zu 5 % stellt keinen Sachmangel der Produktion dar.
9.5 JUICE MEDIA gewährleistet, dass die Produktion frei von Rechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung der Produktion einschränken oder ausschließen würden.
10. Gewährleistung für Sachmängel
10.1 JUICE MEDIA beseitigt ordnungsgemäß angezeigte wesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist. Nach schriftlicher Mitteilung der Mangelbeseitigung wird der Auftraggeber das Leistungsergebnis innerhalb von drei Werktagen überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb von weiteren drei Werktagen die Endabnahme der Produktion schriftlich oder in Textform erklären. Wenn der Auftraggeber innerhalb der vorstehenden Frist keine Erklärung abgibt, gilt die Produktion als endabgenommen. Rügt der Auftraggeber jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend, ist JUICE MEDIA zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.
10.2 Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Anforderungen und der zusätzlich im Gesetz bestimmten Voraussetzungen entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder den Ersatz der für eine selbst vorgenommene Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Nur der Schadensersatz statt der Leistung und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen können kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden.
10.3 Macht der Auftraggeber nach dem Fehlschlagen des zweiten Versuchs der Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Produktion beim Auftraggeber, sofern ihm dies zumutbar ist. In diesem Fall sind ein Rücktritt vom Vertrag sowie ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Ersatz der für eine Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen
ausgeschlossen. Der von JUICE MEDIA zu leistende Schadensersatz beschränkt sich im vorbezeichneten Fall auf die Differenz zwischen der vom Auftraggeber für die mangelbehaftete Produktion bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert dieser Produktion.
10.4 Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass der Auftraggeber in zumutbarer Weise an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt, insbesondere JUICE MEDIA den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Identifikation des Mangels hinreichend zweckdienlichen Informationen mitteilt.
10.5 Werden vom Auftraggeber von JUICE MEDIA nicht genehmigte Änderungen an der Produktion vorgenommen, insbesondere Bestandteile der Produktion ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung.
10.6 JUICE MEDIA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von über das Internet transportierten Daten.
11. Gewährleistung für Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass JUICE MEDIA weder von ihm noch von Dritten wegen ihrer im Rahmen der Produktion etwa erfolgenden Mitwirkung an der Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder sonstigen Mitwirkungshandlungen wegen etwaiger Verletzung gewerblicher Schutz- oder Verwertungsrechte (insbesondere Urheberrechte) in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, JUICE MEDIA von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern umgehend freizustellen und erforderlichenfalls auch die Kosten von JUICE MEDIA für eine angemessene Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen.
- Haftung / Schadenersatz
12.1 JUICE MEDIA haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm, seinen Organen, leitenden Angestellten oder Mitarbeitern verursachte Schäden. Handelt es sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für den Vertragszweck unverzichtbar ist, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Personenschäden infolge unerlaubter Handlung, haftet JUICE MEDIA in jedem Fall zurechenbaren Verschuldens. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den vertragstypischen Schaden und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus Produzentenhaftung.
12.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind in jedem Fall der Höhe nach beschränkt auf den Auftragswert. Bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Terminen durch den Auftraggeber ist die Haftung von JUICE MEDIA in jedem Fall ausgeschlossen.
12.3 JUICE MEDIA haftet nicht für Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn.
12.4 Soweit der Auftraggeber eine zur Angebotserstellung und/oder Vertragserfüllung sachdienliche und/oder erforderliche Mitwirkung trotz Anforderung durch den UB unterlässt, ist die Haftung des UB für daraus resultierende Nicht- oder Schlechtleistungen ausgeschlossen.
12.5 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
12.6 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von JUICE MEDIA zurückzuführen ist.
12.7 Sofern JUICE MEDIA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs‐ und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt JUICE MEDIA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
12.8 Der Auftraggeber hält JUICE MEDIA frei von Verlusten, Schäden und Forderungen Dritter, die JUICE MEDIA aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung durch Auftraggeber entstehen. Diese gilt insbesondere auch für mittelbare und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn.
12.9 Die Haftung für Datenverlust wird – außer im Falle von Vorsatz – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
13. Produktionsrisiken, Versicherung
13.1 Finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Künstlers, Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von Drehterminen ergeben, sind nicht von dem im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreis mit abgedeckt. Mehrkosten, die JUICE MEDIA aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden können, sind vom Auftraggeber zu tragen.
13.2 Tritt während der Herstellung der Produktion ein von JUICE MEDIA nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte höhere Gewalt), erlischt der Anspruch von JUICE MEDIA auf Zahlung des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises trotz fehlender Verpflichtung zur Leistung nicht. Im Gesamtpreis enthaltene Kosten bzw. Aufwendungen, die auf Grund des Erlöschens der Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind, werden vom Gesamtpreis abgezogen.
13.3 Auf einen entsprechenden vor Vertragsabschluss zu äußernden Wunsch des Auftraggebers wird JUICE MEDIA die vorstehend beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichern lassen. Die insoweit entstehenden Kosten und Versicherungsprämien sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Geheimhaltungsverpflichtung
- Alle vertraulichen Informationen, die Auftraggeber und JUICE MEDIA bei der Durchführung des Produktionsauftrages wechselseitig vom anderen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden, sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befanden, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat oder von einem Dritten übermittelt wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Vertragspartei zu beweisen, die sich hierauf beruft.
- Ist eine Partei verpflichtet, einer Behörde vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die Behörde zu informieren.
- Die Rechte und Pflichten der vorstehenden Ziffern 1 und 2 werden von einer Beendigung des jeweiligen Auftrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
15. Behördliche Ausnahmegenehmigungen
Sofern für die Durchführung von Dreharbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich werden, ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Produktionsauftrages zwischen JUICE MEDIA und dem Auftraggeber sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unberührt.
16. Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Produktionsauftrages sowie von diesen AGBen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform.
16.2 Für alle Ansprüche aus dem Produktionsauftrag sowie aus diesen AGBen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Produktionsauftrag und dieser AGBen ist der Sitz von JUICE MEDIA.
17. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen im Übrigen unberührt.
Stand September 2018